Allgemeine Versteigerungsbedingungen für Käufer und Bieter

1. Geltungsbereich

  1. Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Teilnahme an den von Auktionspunkt durchgeführten Versteigerungen sowie für die daraus resultierenden Rechtsgeschäfte, soweit für die jeweilige Auktion oder ein einzelnes Los vor Abgabe eines Gebots keine ausdrücklich abweichenden Angaben bekannt gegeben werden.
  2. Die Versteigerungen werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Auftraggebers durchgeführt, soweit für die jeweilige Auktion nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
  3. Auktionspunkt führt Versteigerungen insbesondere als Präsenzauktionen, als Präsenzauktionen mit gleichzeitiger Online-Teilnahme (WebCast-/Hybridauktionen) sowie als zeitgesteuerte Onlineauktionen durch.
  4. Angaben, die für eine einzelne Versteigerung oder ein einzelnes Los vor Gebotsabgabe ausdrücklich bekannt gegeben werden – insbesondere zu Aufgeld, Umsatzsteuer, Zahlungsmodalitäten, Abholung, Versand, Mindestpreis, Steigerungsschritten sowie Beginn, Ende und etwaiger Verlängerung einer Onlineauktion – ergänzen diese Versteigerungsbedingungen und gehen ihnen im Falle einer ausdrücklich kenntlich gemachten Abweichung vor.
  5. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Rechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.

2. Registrierung und Legitimation

  1. Die Teilnahme an einer Versteigerung kann von einer vorherigen Registrierung und Legitimation abhängig gemacht werden.
  2. Bieter haben die zur Registrierung verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Auktionspunkt ist berechtigt, geeignete Nachweise zur Identität, Anschrift, Unternehmereigenschaft, Vertretungsberechtigung oder Zahlungsfähigkeit zu verlangen.
  3. Auktionspunkt kann die Zulassung eines Bieters bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ablehnen oder von einer Sicherheitsleistung, einem Bonitätsnachweis oder einer sonstigen geeigneten Sicherheit abhängig machen.
  4. Bei Online- und WebCast-Auktionen ist der Bieter verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Bieter hat Auktionspunkt unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung seines Bieterkontos bestehen.

3. Handeln für eigene oder fremde Rechnung

  1. Jeder Bieter handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  2. Will ein Bieter für einen Dritten handeln, muss er dies vor Abgabe des Gebots offenlegen und auf Verlangen eine geeignete Vollmacht sowie die zur Identifizierung des Vertretenen erforderlichen Angaben vorlegen.
  3. Wird eine erforderliche Vertretungsmacht nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Handeln ohne Vertretungsmacht.

4. Versteigerungsgegenstände und Katalogangaben

  1. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, gebraucht. Alter, Gebrauch und bisherige Nutzung können entsprechende Gebrauchs-, Verschleiß- und Alterungsspuren zur Folge haben.
  2. Angaben in Katalogen, Losbeschreibungen, Objektlisten, Zustandsberichten, Fotografien und sonstigen Veröffentlichungen dienen der Beschreibung und Identifizierung der Versteigerungsgegenstände.
  3. Angaben insbesondere zu Hersteller, Künstler oder Urheber, Herkunft, Provenienz, Alter, Datierung, Material, technischen Daten, Laufleistung, Vollständigkeit, Restaurierungen oder sonstigen Eigenschaften können auf Informationen des Auftraggebers oder Einlieferers beruhen.
  4. Soweit Angaben nicht durch Auktionspunkt selbst überprüft oder abschließend bestätigt wurden, können sie insbesondere als „nach Angabe“, „laut Unterlagen“, „zugeschrieben“, „vermutlich“, „wohl“ oder in vergleichbarer Weise gekennzeichnet werden. Derartige Kennzeichnungen sind Bestandteil der jeweiligen Beschreibung.
  5. Schätzpreise, Taxen und sonstige Wertangaben stellen keine Garantie für einen bestimmten Verkehrswert, Marktwert oder einen bei einer späteren Veräußerung erzielbaren Preis dar.
  6. Fotografien dienen der ergänzenden Darstellung. Abweichungen zwischen Abbildung und Original können insbesondere aufgrund von Beleuchtung, Aufnahmetechnik, Perspektive oder Bildschirmdarstellung entstehen.
  7. Auktionspunkt ist berechtigt, Angaben zu einem Versteigerungsgegenstand bis zum Zuschlag zu berichtigen oder zu ergänzen. Vor dem Zuschlag bekannt gegebene Berichtigungen oder Ergänzungen werden Bestandteil der Objektbeschreibung.

5. Besichtigung und Prüfung

  1. Soweit für eine Auktion eine Besichtigung angeboten wird, erhalten Interessenten Gelegenheit, die Versteigerungsgegenstände vor Abgabe eines Gebots zu besichtigen und – soweit nach Art des Gegenstands und den tatsächlichen Umständen möglich – zu prüfen.
  2. Bieter sind aufgefordert, sich vor Abgabe eines Gebots selbst ein Bild von Zustand und Beschaffenheit des Gegenstands zu machen.
  3. Unterlässt ein Bieter eine angebotene Besichtigung, erfolgt die Gebotsabgabe auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen.
  4. Besichtigungen und Prüfungen dürfen nur so erfolgen, dass Versteigerungsgegenstände, Gebäude, Einrichtungen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

6. Zustand, Beschaffenheit und Sachmängel

  1. Gebrauchte Gegenstände werden grundsätzlich in ihrem zum Zeitpunkt des Zuschlags vorhandenen Zustand versteigert.
  2. Alters-, gebrauchs- und nutzungsbedingte Abnutzungen sowie erkennbare oder in der Objektbeschreibung angegebene Zustandsmerkmale sind bei der Beurteilung des Gegenstands zu berücksichtigen.
  3. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart oder eine Garantie übernommen wurde.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht aufgrund der konkreten Form der Versteigerung gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  5. Ein Haftungsausschluss gilt insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

7. Behandlung und Aufruf der Lose

  1. Der Versteigerer ist berechtigt, Lose außerhalb der vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen, mehrere Lose zusammenzufassen, Lose zu teilen oder Lose zurückzuziehen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht.
  2. Der Versteigerer kann den Aufruf eines Loses unterbrechen oder wiederholen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerung erforderlich ist.

8. Gebote

  1. Gebote sind verbindlich und beziehen sich grundsätzlich auf den Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
  2. Der Versteigerer bestimmt die Steigerungsschritte nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit für die jeweilige Auktion keine festen Steigerungsschritte bekannt gegeben wurden.
  3. Der Versteigerer kann ein Gebot bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückweisen.
  4. Bei Unklarheiten über ein Gebot, gleichzeitig abgegebenen Geboten oder Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag kann der Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden oder den Gegenstand erneut aufrufen.
  5. Bei gleich hohen Geboten ist grundsätzlich das zuerst beim Versteigerer bzw. im eingesetzten Auktionssystem registrierte Gebot maßgeblich. Kann die Reihenfolge nicht zuverlässig festgestellt werden, entscheidet der Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen oder ruft das Los erneut auf.

9. Vorgebote

  1. Auktionspunkt kann schriftliche, elektronische oder über die eingesetzte Auktionsplattform übermittelte Vorgebote entgegennehmen.
  2. Der vom Bieter angegebene Betrag gilt als Höchstgebot. Auktionspunkt ist berechtigt, für den Bieter bis zu diesem Betrag entsprechend den jeweiligen Steigerungsschritten mitzubieten. Der Zuschlag kann daher unterhalb des angegebenen Höchstgebots erfolgen.
  3. Vorgebote müssen so rechtzeitig eingehen, dass ihre ordnungsgemäße Bearbeitung vor Aufruf bzw. Ablauf des betreffenden Loses möglich ist. Eine konkrete Annahmefrist kann bei der jeweiligen Auktion angegeben werden.
  4. Auktionspunkt übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein verspätet eingegangenes Vorgebot noch berücksichtigt werden kann.

10. Präsenz- und WebCast-Auktionen

  1. Bei Präsenzauktionen erfolgt die Gebotsabgabe unmittelbar gegenüber dem Versteigerer.
  2. Bei WebCast-/Hybridauktionen können Gebote sowohl am Versteigerungsort als auch über das hierfür eingesetzte Online-System abgegeben werden.
  3. Bei der Online-Übertragung können technisch bedingte Verzögerungen auftreten. Für die Berücksichtigung eines Onlinegebots ist dessen rechtzeitiger Eingang im eingesetzten Auktionssystem maßgeblich.
  4. Der Zuschlag wird nach Maßgabe der für die Versteigerung geltenden gesetzlichen Vorschriften erteilt.
  5. Soweit § 7 der Versteigererverordnung Anwendung findet, darf der Zuschlag erst erteilt werden, nachdem das Höchstgebot dreimal wiederholt worden ist und kein Übergebot erfolgt.
  6. Mit dem vorbehaltlosen Zuschlag kommt der Kaufvertrag zustande. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Abnahme und Zahlung des Versteigerungsgegenstands.

11. Zeitgesteuerte Onlineauktionen

  1. Bei einer zeitgesteuerten Onlineauktion werden die Lose für einen bestimmten Zeitraum zur elektronischen Gebotsabgabe angeboten.
  2. Beginn und Ende der Gebotszeit sowie eine gegebenenfalls vorgesehene automatische Verlängerung werden bei der jeweiligen Auktion oder auf der eingesetzten Auktionsplattform angezeigt.
  3. Wird innerhalb eines für die jeweilige Auktion festgelegten Zeitraums vor dem vorgesehenen Ende ein weiteres wirksames Gebot abgegeben, kann sich die Gebotszeit entsprechend der zuvor bekannt gegebenen Regelung verlängern.
  4. Für die Rangfolge der Gebote ist der vom Auktionssystem registrierte Eingang maßgeblich.
  5. Zeitpunkt und Art des Vertragsschlusses richten sich nach dem für die jeweilige Onlineauktion vor Gebotsabgabe bekannt gegebenen Verfahren. Die bloße Anzeige als Höchstbietender stellt nicht zwingend bereits einen Zuschlag oder Vertragsschluss dar.
  6. Soweit für Verbraucher bei der konkreten Form einer Onlineauktion gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, bleiben diese unberührt.

12. Mindestpreis und Zuschlag unter Vorbehalt

  1. Für einen Versteigerungsgegenstand kann ein Mindestpreis (Limit) festgelegt sein.
  2. Wird das Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern oder einen Zuschlag unter Vorbehalt erteilen.
  3. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter bis zur Entscheidung des Auftraggebers, längstens jedoch für sieben Kalendertage nach dem Ende der Versteigerung, an sein Gebot gebunden.
  4. Wird der Vorbehalt innerhalb dieser Frist nicht aufgehoben, erlischt die Bindung des Bieters.
  5. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag begründet erst mit der vorbehaltlosen Bestätigung den endgültigen Kaufvertrag.

13. Aufgeld

  1. Zusätzlich zum Zuschlagspreis hat der Käufer ein Aufgeld zu entrichten.
  2. Das Aufgeld beträgt 18 % des Zuschlagspreises, sofern für die jeweilige Auktion oder das betreffende Los vor Abgabe des Gebots kein abweichendes Aufgeld ausdrücklich ausgewiesen wird.
  3. Ein abweichendes Aufgeld wird vor Abgabe des Gebots bei der betreffenden Auktion oder dem betreffenden Los kenntlich gemacht.
  4. Soweit auf das Aufgeld Umsatzsteuer anfällt, wird diese zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet.

14. Umsatzsteuer und steuerliche Behandlung

  1. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der steuerlichen Einordnung des jeweiligen Versteigerungsvorgangs und Versteigerungsgegenstands.
  2. Soweit Regelbesteuerung Anwendung findet, werden Zuschlagspreis, Aufgeld und Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet und ausgewiesen.
  3. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Differenzbesteuerung oder einer anderen besonderen steuerlichen Behandlung vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
  4. Eine Differenzbesteuerung findet nicht allein deshalb Anwendung, weil es sich bei dem Versteigerungsgegenstand um Kunst, Antiquitäten oder Sammlungsgegenstände handelt.
  5. Soweit für einzelne Lose oder Auktionen unterschiedliche steuerliche Behandlungen gelten, werden diese bei der Auktion, am Los oder auf der Rechnung entsprechend kenntlich gemacht.

15. Käufer aus dem Ausland

  1. Eine umsatzsteuerfreie Abrechnung an Käufer mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland erfolgt ausschließlich, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen sind, ist Auktionspunkt berechtigt, die Umsatzsteuer zunächst zu berechnen bzw. einen entsprechenden Betrag einzubehalten.
  4. Eine nachträgliche Korrektur oder Erstattung erfolgt nach Prüfung, soweit sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind.

16. Fälligkeit und Zahlung

  1. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag bzw. bei zeitgesteuerten Onlineauktionen mit Zustandekommen des Kaufvertrags fällig.
  2. Soweit für die jeweilige Auktion keine andere Zahlungsfrist angegeben wird, ist der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
  3. Der zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld, gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer sowie sonstigen vor Gebotsabgabe ausdrücklich bekannt gegebenen Kosten zusammen.
  4. Die für die jeweilige Auktion zugelassenen Zahlungsarten werden bei der Auktion oder auf der Rechnung angegeben.
  5. Die Herausgabe eines Versteigerungsgegenstands erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem und endgültigem Zahlungseingang.
  6. Bank-, Überweisungs- und Transaktionskosten, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland, trägt der Käufer, soweit gesetzlich zulässig.

17. Eigentum und Übergabe

  1. Das Eigentum am Versteigerungsgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher aus dem betreffenden Kauf geschuldeter Beträge auf den Käufer über.
  2. Die tatsächliche Übergabe erfolgt mit Herausgabe des Gegenstands an den Käufer oder an eine von ihm zur Entgegennahme bevollmächtigte Person.
  3. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

18. Demontage, Verladung, Transport und Versand

  1. Demontage, Verpackung, Verladung und Transport erworbener Gegenstände erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Käufers, soweit für die jeweilige Auktion nichts anderes angegeben oder vereinbart wird.
  2. Der Käufer hat bei Demontage, Verladung und Transport die erforderliche Sorgfalt einzuhalten.
  3. Der Käufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder die von ihm mit Demontage, Verladung oder Transport beauftragten Personen an Versteigerungsgegenständen, Gebäuden, Einrichtungen oder sonstigem Eigentum verursachen.
  4. Soweit Auktionspunkt auf Wunsch des Käufers Verpackungs-, Transport- oder Versanddienstleister vermittelt, kommt der entsprechende Vertrag grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Dienstleister zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Ein Versand durch Auktionspunkt erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich angeboten oder vereinbart wird.

19. Zahlungsverzug und Nichtabnahme

  1. Kommt der Käufer seiner Zahlungs- oder Abnahmepflicht nicht nach, stehen dem jeweiligen Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu.
  2. Nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Nachfrist kann insbesondere weiterhin Erfüllung verlangt oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – vom Vertrag zurückgetreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.
  3. Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, kann der Versteigerungsgegenstand erneut versteigert oder anderweitig verwertet werden.
  4. Der säumige Käufer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere für einen bei der erneuten Verwertung entstehenden Mindererlös sowie für erforderliche und nachweisbare zusätzliche Kosten, die aufgrund seines Verzugs oder seiner Nichtabnahme entstehen.
  5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Verzugszinsen und erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, bleiben unberührt.
  6. Ein etwaiger Mehrerlös aus einer erneuten Verwertung steht dem ursprünglichen Käufer nicht zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

20. Haftung von Auktionspunkt

  1. Auktionspunkt haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Auktionspunkt.
  5. Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften sowie aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt.

21. Verbraucher und öffentlich zugängliche Versteigerungen

  1. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen.
  2. Soweit eine Auktion die Voraussetzungen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB erfüllt, besteht für die im Rahmen dieser Versteigerung geschlossenen Verträge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht.
  3. Werden gebrauchte Waren im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung an Verbraucher verkauft und liegen die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 BGB vor, gelten die besonderen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmung nicht, sofern dem Verbraucher die gesetzlich erforderlichen klaren und umfassenden Informationen hierüber leicht verfügbar gemacht wurden.
  4. Soweit die Voraussetzungen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung nicht vorliegen und ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird, bleiben bestehende gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte unberührt.

22. Öffentliche Versteigerungen gemäß § 383 Abs. 2 BGB

  1. Wird eine Auktion ausdrücklich als öffentliche Versteigerung gemäß § 383 Abs. 2 BGB durchgeführt, wird dies vor Beginn der Versteigerung ausdrücklich bekannt gegeben.
  2. Eine öffentliche Versteigerung gemäß § 383 Abs. 2 BGB wird unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen durch einen hierzu gesetzlich befugten Versteigerer durchgeführt.
  3. Auktionspunkt kann bei einer solchen Versteigerung insbesondere mit der Vorbereitung, Organisation, Vermarktung, technischen Durchführung, Registrierung und Betreuung der Bieter, Bereitstellung der Auktionsplattform, Abwicklung, Abrechnung und sonstigen organisatorischen Leistungen betraut sein.
  4. Der für die Leitung der öffentlichen Versteigerung und die Erteilung der Zuschläge verantwortliche Versteigerer wird für die betreffende Auktion bekannt gegeben.
  5. Eine öffentliche Versteigerung gemäß § 383 Abs. 2 BGB kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich an einem Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung durchgeführt werden.
  6. Soweit für eine öffentliche Versteigerung gemäß § 383 Abs. 2 BGB zwingende gesetzliche Bestimmungen von diesen Versteigerungsbedingungen abweichen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
  7. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Auktionen, die ausdrücklich als öffentliche Versteigerung gemäß § 383 Abs. 2 BGB bekannt gegeben und unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden. Die Organisation, Bewerbung oder technische Durchführung einer Auktion durch Auktionspunkt allein begründet keine öffentliche Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift.

23. Nachverkauf und Freihandverkauf

  1. Nicht zugeschlagene Gegenstände können nach Abschluss einer Auktion im Nachverkauf oder im Freihandverkauf angeboten werden.
  2. Der Abschluss eines Kaufvertrags im Nach- oder Freihandverkauf ist rechtlich vom Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung zu unterscheiden.
  3. Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb einer öffentlich zugänglichen Versteigerung im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, gelten die gesetzlichen Informations- und Widerrufsrechte.
  4. Die Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen finden auf einen Nach- oder Freihandverkauf nur insoweit Anwendung, als sie nach Art und Inhalt des jeweiligen Rechtsgeschäfts anwendbar sind und zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von Auktionspunkt.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

25. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Potsdam, August 2026